Daniel Sullivan, der Mann, der den Oasis-Gitarristen Noel Gallagher am 7. September 2008 in Toronto auf der Bühne schubste, muss mit dem Schlimmsten rechnen. Ihm droht nun eine lange Haftstrafe.

Als die Band in Toronto ihren Song "Morning Glory" spielte, war der Unbekannte aus dem Hintergrund aufgetaucht …

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  • Vor 15 Jahren

    Die sollten den Wichser lieber ne Stunde mit Liam und Noel in einen Raum sperren...

    ...danach wird sich die feige Ratte zweimal überlegen sich wie ne Pussy von hinten ranzuschleichen...

  • Vor 15 Jahren

    Wegen der Schwere der Körperverletzung (Rippenbruch).

  • Vor 15 Jahren

    es ist kein toten-hosen drummer von der bühne geflogen. wölli hatte einen autounfall und in folge probleme mit den bandscheiben.

    wer mal von der bühne geknallt ist war der manson-drummer beim comet oder so. aber auch der trommelt wieder.

  • Vor 15 Jahren

    14 Jahre wären mal verdammt viel für nen Schubser. Kriminelle Energie hin oder her, auch für 2 gebrochene Rippchen wäre das ne Menge.

  • Vor 15 Jahren

    @Annonymimus (« 14 Jahre wären mal verdammt viel für nen Schubser. Kriminelle Energie hin oder her, auch für 2 gebrochene Rippchen wäre das ne Menge. »):

    Der tatsächliche Verletzungsgrad hat nichts mit dem Urteil zu tun, sondern der mögliche Grad und inwiefern welche Absicht nachgewiesen wird.

    Wenn du in Deutschland bei einem Mordversuch erwischt wirst, bekommst du auch lebenslänglich, wenn das Opfer völlig unverletzt bleibt.

  • Vor 15 Jahren

    Dass das in Deutschalnd so ist is mir klar, aber sieht man das in Kanada genauso? deswegen der Konjunktiv.

  • Vor 15 Jahren

    @chob13 (« es ist kein toten-hosen drummer von der bühne geflogen. wölli hatte einen autounfall und in folge probleme mit den bandscheiben.

    wer mal von der bühne geknallt ist war der manson-drummer beim comet oder so. aber auch der trommelt wieder. »):

    naja vielleicht spielt der herr ja entweder auf.

    A. Das konzert das abgebrochen werden musste, weil die band so fertig war und campino auf der bühne umgefallen ist.

    oder

    B. das konzert bei dem die bühne unter den hosen zusammen gebrochen ist.

    aber egal. grundsätzlich hast du recht.

    mein kommentar zur sache.

    es ist extrem feige jemanden von hinten anzugreifen, besonders wenn der grad seine arbeit ausführt. aber 14 jahre halte ich nicht für angemessen, weshalb ich auch nicht denke, dass die richter so entscheiden werden. die hochstufung halte ich allerdings für berechtigt, scheiße so ne durchgebrochene rippe kann sich in alles mögliche bohren.

  • Vor 15 Jahren

    Moment jemand der einen von der Bühen schubst kann bis zu 14 Jahre Haft kriegen während Sexualverbrecher nach zwei Jahren wieder rauskommen? Irgendwas läuft hier doch schief oder?

  • Vor 15 Jahren

    @Sancho (« Moment jemand der einen von der Bühen schubst kann bis zu 14 Jahre Haft kriegen während Sexualverbrecher nach zwei Jahren wieder rauskommen? Irgendwas läuft hier doch schief oder? »):

    nein alles quatsch! kannst du aber nix für.

    das liegt zumeis an den bundesweiten schlagzeilern der presseagenturen

    unsere normale körperverletzung gemäß 224 stgb geht ja auch seiner spanne nach von geldstrafe bis hin zu 10 jahren.

    sonst könnte man ja nicht differenzieren zwischen ner ohrfeige und ner erheblichen gesundheitsschädigung, relevanten vorstrafen etc.

    alle stürzen sich dann immer auf das theoretische höchstmaß. das entbehrt jedoch zumeist jeglicher prozessualen realität.

    ergebnis:
    die allgeminheit hat die schlagzeile im kopf, verbindet das mit nem anderen fallx und schon sind alle selbstmanipuliert.

    also mal abwarten und :kaffee:

  • Vor 15 Jahren

    Abwarten und Kaffee trinken?

  • Vor 15 Jahren

    das ist eideutig eine teetasse (hoffe ich)

  • Vor 15 Jahren

    Ne beinah-lebenslange Strafe (sind 15 Jahre) für ne Körperverletzung? Und son Pisser wie der Zumwinkel wird mit erhobenen Zeigefinger ermahnt? Tofte...

  • Vor 15 Jahren

    aber du hast schon gelesen, was ich da geschrieben habe?

    oder ist das jetzt komik?

    ausserdem: was hat zumwinkel mit kanada zu tun?

  • Vor 15 Jahren

    Na ja wenn der Herr Anwalt das so darstellt, wirds doch höchstwahrscheinlich eh nich so schlimm. Wär ja auch nen bisschen übertrieben o_O. Und mal zum Thema Bild-Niveau Was für News erwartet ihr denn jeden Tag? Ich glaub kaum, dass die hier den Pulitzer Preis anstreben ^^.

  • Vor 15 Jahren

    Künstler von der Bühne schubsen ist mies, das gehört sich einfach nicht - allein dafür 14 Jahre!

    :hiss:

  • Vor 15 Jahren

    @Sordos (« Ne beinah-lebenslange Strafe (sind 15 Jahre) für ne Körperverletzung? Und son Pisser wie der Zumwinkel wird mit erhobenen Zeigefinger ermahnt? Tofte... »):

    1. Lebenslang heißt bis zum Tod. In Deutschland gibt es halt die nette Option, dass man nach 15 Jahren fragen darf, ob man raus kann.

    2. Das hat sich in Kanada abgespielt. Da sieht die Strafverfolgung ganz anders aus als bei uns.

  • Vor 15 Jahren

    @lautuser (« Künstler von der Bühne schubsen ist mies, das gehört sich einfach nicht - allein dafür 14 Jahre!

    :hiss: »):

    Ach komm als ob wir uns nciht alle schonmal gewünscht haben den Bill von diesem blöden Dach zu schubsen :D

  • Vor 15 Jahren

    ist überliefert weshalb er den von der bühne kickte?

  • Vor 15 Jahren

    Tja, da hätte hinter ihm sicherlich eine "WonderWALL" gut helfen können. :-)

  • Vor 15 Jahren

    @Anonymous (« @das_n00b (« Wegen der Schwere der Körperverletzung (Rippenbruch).

    Es muss aber noch bewiesen werden, dass er das auch genau so vorhatte usw und so, wie ich die Tat im Video beurteilen kann, wird man sich mit dem Beweis des Vorsatzes auf den Grad der Körperverletzung nicht unbedingt leicht tun ... »):

    Jedenfalls in Deutschland gilt für schwere Körperverletzung, dass zum einen die Verletzung irgendeine Art bleibenden Schaden hinterlassen haben muss (was vorliegend nicht bejaht werden kann), zum anderen aber entgegen deiner Darstellung nicht etwa Vorsatz hinsichtlich des Erfolgs, das kannst du § 226 Abs. 2 im Umkehrschluss entnehmen: http://www.juraforum.de/gesetze/StGB/226/ . Deshalb muss hier nur Vorsatz bzgl der Handlung vorliegen.

    Die schwere Körperverletzung ist ähnlich wie die fahrlässige Körperverletzung als "Erfolgsqualifikation" ausgelegt, bezüglich derer nur Fahrlässig erforderlich ist. (Als Vergleich,Gefährliche KV ist "Tatbestandsqualif.", und damit auch diesbzgl Vorsatz erforderlich).

    Im Übrigen: Die schwächste (strafr erforderliche) Form des Vorsatz, der Eventualvorsatz, erfordert nur ein "billigend in Kauf nehmen".....so etwas zu verneinen beim Schubsen von einer Bühne, ist schwierig.

    In Dt. wäre er wohl nach § 224 verurteilt worden, weil eine Box sinngemäß ein gefährliches Werkzeug sein kann...wobei diesbzgl. dann der Vorsatz fraglich ist. »):

    Stimmt schon ... ein peinlicher Fehler meinerseits ^^ (StrR ist schon ein wenig her...)

    Für die Qualifikation reicht Fahrlässigkeit aus.

    Dass § 224 (1) Z 2 dStGB greifen würde, bezweifle ich sehr - die Argumentation ist "äußerst gewagt"; bei Z 3 würde ich es nicht als "hinterlistigen Überfall" werten, hierbei kenne ich aber die Auslegung in Deutschlang nicht.

    Was aber falsch ist:

    Schwere Körperverletzung ist KEINE Erfolgsqualifikation der (normalen) Körperverletzung, sondern eine simple (Delikts)Qualifikation; die schw. KV ist ein qualifiziertes Erfolgsdelikt.