Huch, was ist denn das?! Scheinbar erst im aktuellen Konflikt zwischen der Video-Plattform und der GEMA schaute sich Sarah Brightman-Produzent Frank Peterson mal genauer auf YouTube um - und reicht deshalb jetzt Unterlassungsklage ein.
Hamburg (mma) - Wenn der Produzent einer der bestverkaufenden Künstlerinnen der Welt die Hände aufhält, um jetzt auch in Digital den ein oder anderen Euro zu machen, gibt es eigentlich nur eine Deutungsmöglichkeit: Da hat jemand die Zeichen der Zeit gelesen - und tut alles, um sie zu seinen Gunsten zu nutzen. Frank Peterson, Produzent von Sarah Brightman, der bestverkaufenden Sopranistin aller Zeiten, hat vor dem Hamburger Landgericht ein Verfahren nebst Unterlassungsklage gegen YouTube-Besitzer Google initiiert.
Der Konzern nutze und verwerte ohne rechtliche Grundlage Musikvideos, daher müsse man von gewerblicher Urheberrechtsverletzung sprechen. Für Peterson handelt es sich bei diesem Angebot um nichts anderes als "Video-Filesharing". Sein in der Sache tätiger Anwalt Jens Schippmann hantiert recht diffus mit unscharfen Begrifflichkeiten: "Was YouTube treibt, ist genauso verboten wie Napster, Grokster oder wie die P2P-Netzwerke alle heißen."
Peterson gibt an, dass auf der Seite über 125 Millionen Streams mit Werken gezeigt worden seien, an denen er Urheberrechte und/oder Leistungsschutzrechte halte. Für diese Nutzung habe er bis heute vom Konzern keinen einzigen Cent gesehen. Damit zielt der Produzent auf den Umstand, dass für das Abspielen von Musikvideos auf YouTube gleich mehrere Rechteinhaber entlohnt werden müssen.
"Illegales Video-Filesharing"
Zum einen hatte das Unternehmen bis zum Ende des Lizenzvertrags letzten Monat zur Tilgung der Rechte an Texten und Kompositionen einen unbekannten Pauschalbetrag an die Verwertungsgesellschaft GEMA gezahlt.
Parallel dazu hat YouTube mit Major- wie Indielabels individuelle Abkommen unterzeichnet, um die Ansprüche an Musikvideos und Songaufnahmen, die im Regelfall eben nicht bei den Urhebern liegen, zu befriedigen. In wieweit einzelne Plattenfirmen ihre Künstler an der Verwertung ihrer Musik auf Videoportalen teilhaben lässt, ist für Nicht-Insider im Rechtegewirr kaum eindeutig auszumachen.
Aktuell fordert die GEMA eine Vergütung in Höhe von einem Cent für jeden abgespielten Videostream. Frank Peterson hält hingegen einen Betrag von 4,8 Cent pro Stream für angemessen. YouTube zog aus der GEMA-Forderung vergangene Woche die Konsequenz, die Verhandlungen mit den Verwertern vorläufig abzubrechen und die Musikvideos betroffener Plattenfirmen bis auf Weiteres für deutsche Nutzer zu sperren. Dasselbe passierte bereits vor einigen Wochen in Großbritannien.
GEMA-Forderung zu niedrig?
Während das Musikbusiness-Magazin musikwoche nun von einer "neuen Dimension" im Lizenzstreit zwischen dem Clipriesen YouTube und Musikurhebern spricht, hinter der "zahlreiche namhafte Autoren, Produzenten und Musikverlage" stünden, wirkt die Klage nüchtern betrachtet doch wie eine Meldung aus dem trüben Fahrwasser des eigentlichen Schauplatzes YouTube vs. Verwertungsgesellschaft.
Dass Peterson und seine nicht näher spezifizierte Schar ausgerechnet jetzt (und somit nach über vier Jahren Betrieb) feststellt, dass ja die eigenen Werke auf der Plattform zum Anschauen bereitstehen und die Vergütung dafür jedenfalls nicht hinreichend eindeutig geregelt ist, scheint reichlich kurios.
Auch bleiben große Zweifel, ob sich eine wie auch immer geartete Autorengemeinschaft mit einer Unterlassungsklage nicht selbst ins Fleisch schneidet: Musikvideos waren, sind und bleiben letztlich doch Werbemaßnahmen.
Minusbilanz prognostiziert
Das erkennt auch GEMA-Vorstandschef Dr. Harald Heker im Spiegel: "Da gibt es einen Konflikt. Der Künstler will auf der einen Seite eine angemessene Vergütung haben, auf der anderen Seite aber auch auf YouTube erscheinen. Das eine schließt das andere aber nicht aus."
Interessante Randnotiz: Dem Schweizer Finanzdienstleister Credit Suisse zufolge droht der Video-Sharing-Seite für 2009 ein Verlustbetrag von 470 Millionen Dollar. Trotz gestiegener Werbeeinnahmen verunmöglichten Traffic und Lizenzabgaben an Urheber selbst einen kostendeckenden Betrieb.



